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Brandbeurteilung der Materialprüfanstalt für das Bauwesen in Braunschweig In den Musterrichtlinien über brandschutztechnische Anforderungen an Hohlraumestriche und Doppelböden, in der Fassung vom Dezember 1998, Punkt 1. Allgemeines, § 17 Abs. 1 MBO (Musterbauordnung) und die weiteren Punkte bis 3.4, gilt der Kernsatz: Das Potential des Sauerstoffanteils ist für ein Brand zu gering und obendrein nach unten und nach oben durch mineralische Schichten eingegrenzt. Ein Brand über den Sauerstoffanteil hinaus ist nicht möglich.
Bei entsprechender Einhaltung der Punkte 1., 2.1, 3., 3.1, 3.2, 3.3, und 3.4 der Musterrichtlinien entspricht der Boden den Grundforderungen des § 17 Abs. 1 der MBO. Nach DIN 4102 ist eine gesonderte Feuerwiderstandsprüfung nicht erforderlich. Die Hohlräume dürfen nicht höher als 200 mm sein. Bezugsadresse für die kompletten Vorschriften: |